Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AISLA GmbH
Angebot, Verkauf und Preise
1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
3. Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen und Nebenabreden gelten nur, wenn sie
vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
4. Die Rechnung wird mit dem Datum der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.
5. Alle Preise können ohne vorhergehende Mitteilung abgeändert werden. Die Preisänderung tritt
mit dem im betreffenden Preisangebot von uns angegebenen Datum in Kraft. A)
Preisminderung: Bei jeder vor dem Inkrafttreten einer Preisminderung angenommenen
Bestellung werden alle dem Käufer am Tage des Inkrafttretens oder danach gelieferten Waren
zum neuen herabgesetzten Preis berechnet. Preisanpassungen auf Transitware oder
Inventarware des Käufers sind nicht zulässig.
B) Preiserhöhung: Bei jeder vor dem Inkrafttreten einer Preiserhöhung angenommenen
Bestellung werden sämtliche, dem Käufer innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage des
Inkrafttretens gelieferten Waren zu dem Preis berechnet, der bei der Annahme der Bestellung
gültig war. Auf jede Bestellung dagegen, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten
einer Preiserhöhung ausgeliefert wird, findet der neue Preis Anwendung. Der Käufer wird sofort
schriftlich informiert; er kann, falls er den neuen Preis als nicht annehmbar betrachtet, eine
derartige Bestellung von Waren, die in der erwähnten Frist von 30 Tagen nicht geliefert werden,
annullieren, in dem er uns spätestens 15 Tage nach dem Tage des Inkrafttretens der
Preiserhöhung schriftlich benachrichtigt.
Lieferung
1. Die Lieferpflicht ist erfüllt, wenn die Ware die Fabrik oder unser Lager verlassen hat. Einen
Transportunternehmen übergeben ist oder versandbereit zur Verfügung des Käufers gestellt ist.
2. Das Versandrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Käufers, auch wenn der Verkäufer den
Versand und die Transportversicherung besorgt.
3. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen,
in allen aus diesem Vertrag etwa entstehenden Streitfällen unterwerfen sich beide Vertragsteile
mit Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, denn inappellablen und exekutionsfähigen
Schiedsspruch des Schiedsgerichtes der Wiener Warenbörse.
4. Alle Waren werden in Standardverpackungen geliefert, die – gegenteilige Abmachungen
ausgenommen – unberechnet bleiben und nicht zurückgenommene werden. Wir übernehmen
keine Verantwortung, falls sich die Standardverpackungen in bestimmten Fällen als
unzureichend erweisen sollte.
5. Falls eine ausdrücklich zurückgesendete Verpackung, Behälter oder besondere Vorrichtung,
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Versandtatum zurückgesendet wird, gelten
Rechtsanspruch und Eigentum nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist auf den Käufer über; der
hierfür etwa hinterlegte Betrag wird von uns als der vereinbarte Preis einbehalten. Falls kein
Betrag hinterlegt wurde, wird dem Käufer nach Ablauf der zweimonatigen Frist der Betrag in
Rechnung gestellt, der in den betreffenden Preisangeboten oder Rechnungen angegeben ist.
6. Der Verkäufer wird die vereinbarte Lieferfrist nach Möglichkeit einhalten, jedoch gibt deren
Überschreitung dem Käufer kein Recht auf Vertragslösung und/oder Schadenersatz, es sei denn,
dass es sich um eine Überschreitung von über zwei Monaten handelt. In diesem Falle sind
Käufer und Verkäufer berechtigt vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferungen noch
nicht erfolgt sind. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7. Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen, Betriebseinrichtungen, Betriebsstillegungen,
Versandschwierigkeiten oder andere unvorhergesehene Hindernisse, die beim Verkäufer oder
seinen Lieferanten die Herstellung oder den Versand der Ware ganz oder teilweise unmöglich
machen, befreien den Verkäufer für die Dauer der Störungen und im Laufe dieser Wirkungen
von der Lieferverbindlichkeit und berechtigen den Verkäufer nach seiner Wahl zu einer
entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit oder zur Streichung des unerledigten Auftrages
ohne Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz. Bei Überschreitung der vereinbarten
Lieferfrist um mehr als zwei Monate hat der Käufer das Recht, vom Vertrag insoweit
zurückzutreten, als die Ware noch nicht geliefert ist. Der Verkäufer wird dem Käufer möglichst
von Störungen, die durch höhere Gewalt usw. eintreten, und von der mutmaßlichen Dauer der
Störungen Mitteilung machen.
Zahlung
1. Alle Zahlungskonditionen sind je nach Geschäftsfall und Warengattung vorgesehen: Prompte
Netto-Kassa; 30 Tage netto Kassa; 10 Tage ab Rechnungsdatum 2 % Skonto, 30 netto. Bei
Zahlung nach Fälligkeit werden vom Fälligkeitstage Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a.
berechnet.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schulpost zuzüglich der darauf
aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Die Zahlung hat in barem oder durch Bank-Giro- oder
Postüberweisung zu erfolgen. Schecks auf Bankplätze werden nach Eingang, bankfähige
Wechsel, wenn die Diskontierung bei der Nationalbank möglich ist, unter Zinsenabzug zum
jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sonst zum jeweils üblichen
Bankdiskontsatz unter Vorbehalt des Einganges gutgeschrieben. Diskontzinsen und Spesen
gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel auf Nebenplätze werden nicht in Zahlung genommen,
sofern sie nicht auf einem Hauptplatz domiziliert sind. Eigenakzepte gelten nicht als Barzahlung
und schließen, falls sie vom Verkäufer angenommen werden, die Gewährung eines Kassaskontos
aus. Bei Überweisung gilt als Zahlungstag der Kalendertag, mit dessen Valuta der Betrag dem
Verkäufer gutgeschrieben wird.
2. Abzüge für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühr sind unzulässig.
3. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung
verpflichtet. Befindet sind der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer für alle
noch ausstehenden Lieferungen aus bestehenden Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der
Ware verlangen.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Käufer
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – insbesondere auch einen etwaigen
Kontokorrentsaldo – bezahlt hat.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen
Fabrikate; insoweit erwirbt der Käufer Eigentum für den Verkäufer und gilt als Verwahrer für
diesen.
Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material erwirbt der
Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertanteils.
2. Der Käufer ist verpflichtet die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und auf
Verlangen diesen Nachweis zu erbringen. Pfändungen oder sonstige Beschlagnahmen sind dem
Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Qualitätsgarantie
1. Wir gewährleisten, dass alle Waren guter Handelsqualität sind und den Spezifizierungen
entsprechen. Alle Waren, die nachweislich dieser Gewährleistung nicht entsprechen, werden
von uns kostenlos ersetzt. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diesen Ersatz, wir
übernehmen ausdrücklich keine weitere Haftung, auch nicht für mittelbare Schäden oder
Folgeschäden. Es gilt als vereinbart, dass die Verantwortlichkeit des Verkäufers in keinem Falls
von körperlichen, materialbedingten oder kommerziellen Schäden auf Grund der
gegenständlichen Lieferung herangezogen werden kann. Im übrigen kann die Qualitätsgarantie
nur bei Einhaltung folgender Bedingungen gewährt werden:
– Der Käufer prüft die gelieferten Waren bei Erhalt.
2. Alle Reklamationen müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden unter Einsendung
aller Belege, Muster, Packzettel sowie Paletten- oder Kartonangaben.
Der Käufer verpflichtet sich, diese Waren bei sich zu unserer Verfügung zu halten. Fällige
Zahlungen dürfen weder zurückbehalten noch aufgerechnet werden. Der Verarbeitung von
Ware hinsichtlich der eine Mängelrüge erfolgen hätten sollen, hebt jegliche Verpflichtung des
Lieferanten auf. Ansprüche wegen verborgener Mängel erlöschen für die Ware, die der Käufer,
nachdem der den verborgenen Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, in
irgendeiner Form weiter verarbeitet oder weiter veräußert. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware
laufend zu prüfen und bei Auftreten eines versteckten Mangels sofort die Verarbeitung
einzustellen. Im Falle nachlässiger Weiterverarbeitung von fehlerhaften Waren lehnen wir es ab,
irgendwelche Ansprüche anzuerkennen, selbst die auf die Preisminderung der gelieferten
fehlerhaften Ware.
3. Erklärungen, Empfehlungen oder Hilfeleistungen, welche wir dem Käufer oder dessen
Vertretern oder Kunden bezüglich des Gebrauchs oder der Einrichtung eines Produktes
gewähren, das aufgrund der vorliegenden Bedingungen verkauft wurde, enthalten in keinem
Falle einen Verzicht auf irgendeine Bestimmung der vorliegenden Verkaufsbedingungen und
berühren nicht die darin festgelegte Haftung von uns.
Rücknahmen
Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist nur nach Absprache möglich.
Die Ware muss original verpackt, beanstandungsfrei und wiederverkäuflich sein. Für die Prüfung
werden bis 20 % Manipulationsgebühr vom Ursprungspreis verrechnet.
Produkthaftung
Die von uns gelieferte Ware bietet als Produkt nur jene normale Sicherheit, die aufgrund von
amtlichen Zulassungsvorschriften, Gebrauchsanleitungen und Vorschriften über die Behandlung
des Produktes im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Wartungen und Überprüfungen sowie
sonstigen Hinweisen erwartet werden kann. Unsere aus dem Produkthaftungsgesetz
resultierende Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden, die der Käufer als Unternehmer
erleidet aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschuss gilt zugunsten aller an der Herstellung und am Vertrieb des Produktes
beteiligten Unternehmer. Sollte der Käufer als Wiederverkäufer im Rahmen des
Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber
ausdrücklich auf jeden Regress.
Erfüllungsort, geltendes Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Sitz Aisla GmbH. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter
Ausschluss des österreichischen internationalen Privatrechtes und sonstiger durch
internationale Übereinkommen in Österreich anwendbarer Regeln, insbesondere des UN-Kaufrechtes.
Als Gerichtsstand wird Wiener Neustadt vereinbart.
Für Abgänge und Beschädigungen, die während des Transportes entstehen, leisten wir keinen Ersatz, diese sind vom Empfänger vor
Übernahme der Ware schriftlich (bahnamtlich) festzustellen.
Nach Verfall der Rechnung berechnen wir 12% Zinsen p. a., Eigentumsrecht bis zu vollständigen Bezahlung der Ware vorbehalten.