AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AISLA GmbH

Angebot, Verkauf und Preise

1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.

3. Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen und Nebenabreden gelten nur, wenn sie

vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

4. Die Rechnung wird mit dem Datum der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

5. Alle Preise können ohne vorhergehende Mitteilung abgeändert werden. Die Preisänderung tritt

mit dem im betreffenden Preisangebot von uns angegebenen Datum in Kraft. A)

Preisminderung: Bei jeder vor dem Inkrafttreten einer Preisminderung angenommenen

Bestellung werden alle dem Käufer am Tage des Inkrafttretens oder danach gelieferten Waren

zum neuen herabgesetzten Preis berechnet. Preisanpassungen auf Transitware oder

Inventarware des Käufers sind nicht zulässig.

B) Preiserhöhung: Bei jeder vor dem Inkrafttreten einer Preiserhöhung angenommenen

Bestellung werden sämtliche, dem Käufer innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage des

Inkrafttretens gelieferten Waren zu dem Preis berechnet, der bei der Annahme der Bestellung

gültig war. Auf jede Bestellung dagegen, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten

einer Preiserhöhung ausgeliefert wird, findet der neue Preis Anwendung. Der Käufer wird sofort

schriftlich informiert; er kann, falls er den neuen Preis als nicht annehmbar betrachtet, eine

derartige Bestellung von Waren, die in der erwähnten Frist von 30 Tagen nicht geliefert werden,

annullieren, in dem er uns spätestens 15 Tage nach dem Tage des Inkrafttretens der

Preiserhöhung schriftlich benachrichtigt.

Lieferung

1. Die Lieferpflicht ist erfüllt, wenn die Ware die Fabrik oder unser Lager verlassen hat. Einen

Transportunternehmen übergeben ist oder versandbereit zur Verfügung des Käufers gestellt ist.

2. Das Versandrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Käufers, auch wenn der Verkäufer den

Versand und die Transportversicherung besorgt.

3. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen,

in allen aus diesem Vertrag etwa entstehenden Streitfällen unterwerfen sich beide Vertragsteile

mit Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, denn inappellablen und exekutionsfähigen

Schiedsspruch des Schiedsgerichtes der Wiener Warenbörse.

4. Alle Waren werden in Standardverpackungen geliefert, die – gegenteilige Abmachungen

ausgenommen – unberechnet bleiben und nicht zurückgenommene werden. Wir übernehmen

keine Verantwortung, falls sich die Standardverpackungen in bestimmten Fällen als

unzureichend erweisen sollte.

5. Falls eine ausdrücklich zurückgesendete Verpackung, Behälter oder besondere Vorrichtung,

nicht innerhalb von zwei Monaten nach Versandtatum zurückgesendet wird, gelten

Rechtsanspruch und Eigentum nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist auf den Käufer über; der

hierfür etwa hinterlegte Betrag wird von uns als der vereinbarte Preis einbehalten. Falls kein

Betrag hinterlegt wurde, wird dem Käufer nach Ablauf der zweimonatigen Frist der Betrag in

Rechnung gestellt, der in den betreffenden Preisangeboten oder Rechnungen angegeben ist.

6. Der Verkäufer wird die vereinbarte Lieferfrist nach Möglichkeit einhalten, jedoch gibt deren

Überschreitung dem Käufer kein Recht auf Vertragslösung und/oder Schadenersatz, es sei denn,

dass es sich um eine Überschreitung von über zwei Monaten handelt. In diesem Falle sind

Käufer und Verkäufer berechtigt vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferungen noch

nicht erfolgt sind. Jeder Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7. Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen, Betriebseinrichtungen, Betriebsstillegungen,

Versandschwierigkeiten oder andere unvorhergesehene Hindernisse, die beim Verkäufer oder

seinen Lieferanten die Herstellung oder den Versand der Ware ganz oder teilweise unmöglich

machen, befreien den Verkäufer für die Dauer der Störungen und im Laufe dieser Wirkungen

von der Lieferverbindlichkeit und berechtigen den Verkäufer nach seiner Wahl zu einer

entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit oder zur Streichung des unerledigten Auftrages

ohne Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz. Bei Überschreitung der vereinbarten

Lieferfrist um mehr als zwei Monate hat der Käufer das Recht, vom Vertrag insoweit

zurückzutreten, als die Ware noch nicht geliefert ist. Der Verkäufer wird dem Käufer möglichst

von Störungen, die durch höhere Gewalt usw. eintreten, und von der mutmaßlichen Dauer der

Störungen Mitteilung machen.

Zahlung

1. Alle Zahlungskonditionen sind je nach Geschäftsfall und Warengattung vorgesehen: Prompte

Netto-Kassa; 30 Tage netto Kassa; 10 Tage ab Rechnungsdatum 2 % Skonto, 30 netto. Bei

Zahlung nach Fälligkeit werden vom Fälligkeitstage Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a.

berechnet.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schulpost zuzüglich der darauf

aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Die Zahlung hat in barem oder durch Bank-Giro- oder

Postüberweisung zu erfolgen. Schecks auf Bankplätze werden nach Eingang, bankfähige

Wechsel, wenn die Diskontierung bei der Nationalbank möglich ist, unter Zinsenabzug zum

jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sonst zum jeweils üblichen

Bankdiskontsatz unter Vorbehalt des Einganges gutgeschrieben. Diskontzinsen und Spesen

gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel auf Nebenplätze werden nicht in Zahlung genommen,

sofern sie nicht auf einem Hauptplatz domiziliert sind. Eigenakzepte gelten nicht als Barzahlung

und schließen, falls sie vom Verkäufer angenommen werden, die Gewährung eines Kassaskontos

aus. Bei Überweisung gilt als Zahlungstag der Kalendertag, mit dessen Valuta der Betrag dem

Verkäufer gutgeschrieben wird.

2. Abzüge für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühr sind unzulässig.

3. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung

verpflichtet. Befindet sind der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer für alle

noch ausstehenden Lieferungen aus bestehenden Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der

Ware verlangen.

Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Käufer

sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – insbesondere auch einen etwaigen

Kontokorrentsaldo – bezahlt hat.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen

Fabrikate; insoweit erwirbt der Käufer Eigentum für den Verkäufer und gilt als Verwahrer für

diesen.

Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material erwirbt der

Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertanteils.

2. Der Käufer ist verpflichtet die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und auf

Verlangen diesen Nachweis zu erbringen. Pfändungen oder sonstige Beschlagnahmen sind dem

Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Qualitätsgarantie

1. Wir gewährleisten, dass alle Waren guter Handelsqualität sind und den Spezifizierungen

entsprechen. Alle Waren, die nachweislich dieser Gewährleistung nicht entsprechen, werden

von uns kostenlos ersetzt. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diesen Ersatz, wir

übernehmen ausdrücklich keine weitere Haftung, auch nicht für mittelbare Schäden oder

Folgeschäden. Es gilt als vereinbart, dass die Verantwortlichkeit des Verkäufers in keinem Falls

von körperlichen, materialbedingten oder kommerziellen Schäden auf Grund der

gegenständlichen Lieferung herangezogen werden kann. Im übrigen kann die Qualitätsgarantie

nur bei Einhaltung folgender Bedingungen gewährt werden:

– Der Käufer prüft die gelieferten Waren bei Erhalt.

2. Alle Reklamationen müssen uns unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden unter Einsendung

aller Belege, Muster, Packzettel sowie Paletten- oder Kartonangaben.

Der Käufer verpflichtet sich, diese Waren bei sich zu unserer Verfügung zu halten. Fällige

Zahlungen dürfen weder zurückbehalten noch aufgerechnet werden. Der Verarbeitung von

Ware hinsichtlich der eine Mängelrüge erfolgen hätten sollen, hebt jegliche Verpflichtung des

Lieferanten auf. Ansprüche wegen verborgener Mängel erlöschen für die Ware, die der Käufer,

nachdem der den verborgenen Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, in

irgendeiner Form weiter verarbeitet oder weiter veräußert. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware

laufend zu prüfen und bei Auftreten eines versteckten Mangels sofort die Verarbeitung

einzustellen. Im Falle nachlässiger Weiterverarbeitung von fehlerhaften Waren lehnen wir es ab,

irgendwelche Ansprüche anzuerkennen, selbst die auf die Preisminderung der gelieferten

fehlerhaften Ware.

3. Erklärungen, Empfehlungen oder Hilfeleistungen, welche wir dem Käufer oder dessen

Vertretern oder Kunden bezüglich des Gebrauchs oder der Einrichtung eines Produktes

gewähren, das aufgrund der vorliegenden Bedingungen verkauft wurde, enthalten in keinem

Falle einen Verzicht auf irgendeine Bestimmung der vorliegenden Verkaufsbedingungen und

berühren nicht die darin festgelegte Haftung von uns.

Rücknahmen

Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist nur nach Absprache möglich.

Die Ware muss original verpackt, beanstandungsfrei und wiederverkäuflich sein. Für die Prüfung

werden bis 20 % Manipulationsgebühr vom Ursprungspreis verrechnet.

Produkthaftung

Die von uns gelieferte Ware bietet als Produkt nur jene normale Sicherheit, die aufgrund von

amtlichen Zulassungsvorschriften, Gebrauchsanleitungen und Vorschriften über die Behandlung

des Produktes im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Wartungen und Überprüfungen sowie

sonstigen Hinweisen erwartet werden kann. Unsere aus dem Produkthaftungsgesetz

resultierende Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden, die der Käufer als Unternehmer

erleidet aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Dieser

Haftungsausschuss gilt zugunsten aller an der Herstellung und am Vertrieb des Produktes

beteiligten Unternehmer. Sollte der Käufer als Wiederverkäufer im Rahmen des

Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber

ausdrücklich auf jeden Regress.

Erfüllungsort, geltendes Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Sitz Aisla GmbH. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter

Ausschluss des österreichischen internationalen Privatrechtes und sonstiger durch

internationale Übereinkommen in Österreich anwendbarer Regeln, insbesondere des UN-Kaufrechtes.

Als Gerichtsstand wird Wiener Neustadt vereinbart.

Für Abgänge und Beschädigungen, die während des Transportes entstehen, leisten wir keinen Ersatz, diese sind vom Empfänger vor

Übernahme der Ware schriftlich (bahnamtlich) festzustellen.

Nach Verfall der Rechnung berechnen wir 12% Zinsen p. a., Eigentumsrecht bis zu vollständigen Bezahlung der Ware vorbehalten.